Ab Befallsbeginn die befallenen Pflanzen gründlich einsprühen.
EUH208: Enthält Bacillus thuringiensis (Mikroorganismen). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
Gebrauchsanweisung
Die Pflanzen vollständig mit der Spritzbrühe benetzen, sobald die Raupen oder Raupenfraßstellen erkennbar sind. Eine frühe Spritzung erhöht den Erfolg. Die Behandlung bei starkem Befall und ungünstiger Witterung (z.B. Niederschläge ) wiederholen.Bei der Anwendung sollten die Temperaturen über 15°C liegen.
Bereits wenige Stunden nach der Aufnahme stellen die Raupen ihre Fraßtätigkeit ein. Nach 3-5 Tagen sterben die ab und fallen von der Pflanze.
Gemüsenbau:
Gegen Eilenarten und andere freifressende Schmetterlingsraupen an Kohlgemüse im Freiland:
3 g in 1,8 Liter Wasser auflösen, ausreichend für 30 m², max. 6 Anwendungen im Jahr
gegen freifressende Schmetterlingsraupen ( außer Eulenarten ) an Kohlgemüse:
3 g in 3 Liter Wasser auslösen, ausreichend für 50 m², max. 2 Anwendungen im Jahr
Obstbau:
freifressende Schmetterlingsraupen an Kernobst im Freiland:
3 g in 3 Liter Wasser auslösen je Meter Kronenhöhe, ausreichend für 60 m², max. 4 Anwendungen
Zierpflanzen:
gegen freifressende Schmetterlingsraupen (ausg. Eulenarten) an Zierpflanzen im Freiland:
3 g in 3 Liter Wasser auflösen.
Bei Pflanzenhöhe bis 50 cm: ausreichend für 50 m²
Bei Pflanzenhöhe 50 cm - 125 cm: ausreichend für 33 m²
Bei Pflanzenhöhe über 125 cm: ausreichend für 25 m²
max. 6 Anwendungen im Jahr
gegen Eulenarten (Noctuidae) an Zierpflanzen im Freiland:
3 g in 1,8 Liter Wasser auflösen.
Bei Pflanzenhöhe bis 50 cm: ausreichend für 30 m²
Bei Pflanzenhöhe 50 cm - 125 cm: ausreichend für 20 m²
Bei Pflanzenhöhe über 125 cm: ausreichend für 15 m²
max. 5 Anwendungen im Jahr
Schutz von Oberflächengewässern
Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen nicht in Gewässer gelangen lassen. ( NW466 )Wasserabstandauflage
NW608 Die Anwendung auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.Abstand: Kernobst - 10 m
Weinreben - 10 m
( NW608 )